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Ein regelmäßiger TOP auf Mitgliederversammlungen ist die Entlastung des Vorstands. Mit der Entlastung des Vorstands verzichtet die Mitgliederversammlung auf rückwirkende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand und spricht ihn von der persönlichen Haftung frei.

 

Ein regelmäßiger TOP auf Mitgliederversammlungen ist die Entlastung des Vorstands. Mit der Entlastung des Vorstands verzichtet die Mitgliederversammlung auf rückwirkende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand und spricht ihn von der persönlichen Haftung frei.

Wenn der Vorstand entlastet wird, ist das gleichbedeutend mit einem Vertrauensbeweis gegenüber dem Vorstand. Aber, diese Entlastung gilt nur für Sachverhalte, die der Mitgliederversammlung auch bekannt waren. Eine Entlastung ist kein genereller Freifahrtschein.

Einen Anspruch auf Entlastung gibt es nicht. „Ich hab meine Arbeit gut gemacht, jetzt muss mich die Mitgliederversammlung auch entlasten.“ So oder so ähnlich denken viele Vereinsvorsitzende. Das ist verständlich, aber falsch.

Richtig ist: Weil der Gesetzgeber die Entlastung des Vorstands nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt hat, hat er nur dann einen Anspruch auf Entlastung, wenn die Satzung hierfür eine Grundlage bietet (OLG Köln NJW-RR 1997 S. 483).

Grundsätzlich gilt: der Bericht des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung muss umfassend sein und die Mitglieder über alle Angelegenheiten informieren, die zur sachgerechten Beurteilung der Geschäftsführung des Vereins erforderlich sind. Nur eine vollständig informierte Mitgliederversammlung kann die Entlastung des Vorstands beschließen. Und auch nur unter diesen Voraussetzungen kann der Vorstand seine Entlastung beanspruchen.

Allein der Umstand, dass die Satzung für ordentliche Mitgliederversammlungen unter anderem auch den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Vorstands“ vorsieht, begründet noch nicht einen Anspruch auf Entlastung.

Text/Quelle: https://www.vereinswelt.de/entlastung-vorstand

PS: Nach demokratischer Gepflogenheit entscheidet die Mitgliederversammlung als Gesamtheit. Einzelne Mitglieder der Versammlung sind dem Vorstand über ihr Abstimmungsverhalten natürlich keine Rechenschaft schuldig.

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