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Nach § 14 Absatz 10 des zur Abstimmung stehenden BPV-Satzungsvorschlags darf der geschäftsführende Vorstand besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen und entsprechende Vollmacht und Geschäftsführung übertragen.

Dieser § 30 BGB, Besondere Vertreter, lautet im Original: "Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt".

Da die Satzung vage bleibt und diese übertragbaren Aufgaben nicht konkretisiert, hieße das wohl, dass dem Vorstand weder bei der Art der delegierten Aufgabe noch beim Umfang der Vollmachten irgend welche Grenzen gesetzt sind und die Mitglieder-Vereine keinerlei Mitspracherecht haben.

Ebenso bei § 14 Absatz 11. Was bedeutet, dass die dort beschriebenen Aufgaben, Ausschüsse und Ordnungen nicht Bestandteil der Satzung sind? Heisst dies, dass sie ebenso wie die Anti-Doping-Ordnung sich nicht an den Grundsätzen der Satzung orientieren müssen? Wenn dies Sinn der Aussage sein soll, kann sich jeder selbst ausrechnen, was es für die Mitglieder bedeutet.

 

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