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Acht Stunden sind für die Mitgliederversammlung des BPV am Sonntag, den 28. März 2021 eingeplant. Hier einige ergänzende Hinweise.

 

Acht Stunden sind für die Mitgliederversammlung des BPV am Sonntag, den 28. März 2021 eingeplant. Hier einige ergänzende Hinweise.

  1. Zur Versammlung treffen sich die Teilnehmer*Innen erstmals nicht in natura, sondern sind über die Software Zoom mit ihren Computern zusammen geschaltet. Ermöglicht wird das virtuelle BPV-Treffen durch Bestimmungen des BGB und des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Versammlungsteilnehmer treten mit der us-amerikanischen Softwarefirma Zoom in ein geschäftliches Verhältnis ein. Ungeklärt ist, wie die Fa. Zoom mit den erhobenen Nutzerdaten umgeht. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne der DSGVO steht nach wie vor im Raum. Eine Stellungnahme und/oder einen Hinweis des BPV zu diesem Thema gibt es nicht.

  2. Das o.g. Erleichterungsgesetz soll Vereinen und Verbänden Handlungsfähigkeit garantieren, solange die Corona-Pandemie reguläre Mitgliederversammlungen in Präsenz verhindert. Eine entsprechende Bestimmung in der Satzung des BPV ist dafür nicht erforderlich. Grundsätzlich muss allen Verbandsmitgliedern aber die Teilnahme an der virtuellen OMV ermöglicht werden. Wahrscheinlich ist jedoch, dass eine Vielzahl von Teilnahmewilligen aus unterschiedlichen, auch technischen Gründen, an der virtuellen Versammlung nicht teilnehmen kann oder will. Weil virtuelle Versammlungen naturgemäß erhebliche Einschränkungen mit sich bringen, bestand und besteht auch für den BPV kein Zwang die OMV in dieser Form auszurichten. Die Terminfestlegung „1. Quartal“ in den BPV-Vorschriften ist übrigens nicht zwingend sondern eine Kannvorschrift.

  3. Um alle Mitglieder bei Beschlussfassungen einzubinden ist eine schriftliche Form möglich. Über alle Anträge und Vorlagen auf der Tagesordnung der OMV 2021 musste deshalb bis 24. März schriftlich abgestimmt werden. Diskussionen zu den Vorlagen waren nicht möglich. In der virtuellen Versammlung am Sonntag sind weder neuerliche Anträge noch Beschlüsse gestattet. Auch Abstimmungsanträge zur Geschäftsordnung sind nicht möglich. Ob die sonntägliche virtuelle Zusammenkunft in dieser Form überhaupt als OMV oder nur als informelles Treffen gilt, ist unklar. Die Ansetzung einer regulären Präsenzveranstaltung später im Jahr wäre möglich gewesen ohne dass der BPV seine Handlungsfähigkeit verloren hätte. Die Einschränkungen in Meinungsaustausch und Willensbildung wären unnötig gewesen.

  4. Einige Abstimmungsanträge wurden nicht in die endgültige Tagesordnung aufgenommen und nicht zur Abstimmung zugelassen. Die Ablehnung und Unzulässigkeit dieser Anträge hat der Vorstand mit einer juristischen Prüfung und einem abschlägigen Beschluss des BPV-Rechtsausschusses begründet. Diese Darstellung des Vorstands ist unwahr. Der Rechtssausschuss war, nach Auskunft seines Vorsitzenden, nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anträge zuständig. Der Rechtsausschuss-Vorsitzende hat deswegen dem Vorstand keine juristische Auskunft und Weisung erteilt sondern lediglich seine private Meinung zu den umstrittenen Anträgen mitgeteilt. Der Vorstand hat die Anträge somit nach Gutdünken von der Tagesordnung genommen. Eine Regelung, ob und welche Anträge zur OMV vom Vorstand zurückgewiesen werden können, fehlt im Regelwerk des BPV. Die Geschäftsordnung schreibt lediglich vor, dass Anträge begründet und unterschrieben sein müssen.

  5. Nach den letztjährigen Rücktritten einiger Vorstandsmitglieder, sollen auf der OMV neue Vorstandsmitglieder vorgestellt werden. Zu diesem Zweck hat der amtierende Vorstand einige vorstandsfremde Verbandsangehörige mit den verwaisten Vorstandsposten betraut. Die entsprechende Bestimmung in der Satzung lässt jedoch eine andere nicht unwahrscheinliche Lesart zu. Danach übernehmen nach vorzeitigen Rücktritten die verbliebenen Ressortleiter die Aufgaben bis regulär neue Vorstände gewählt werden können, wie es bspw. in der Satzung des badenwürttembergischen Verbandes beschrieben wird.

  6. Die derzeit auf der BPV-Homepage veröffentlichte Satzung des BPV aus dem Jahr 2008 ist wegen eines Versäumnisses nicht beim Registergericht hinterlegt worden und deshalb nicht rechtsgültig. Eine gültige Satzung von 2003 liegt bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Einsicht auf

  7. Die vom BPV-Vorstand initiierte und in schriftlicher Abstimmung erfolgte Satzungsänderung zum Thema „virtuelle OMV“ vom Februar 2021 konnte wegen der o.g. Probleme beim Registergericht nicht in Kraft treten. Damit wirkt sich vorerst auch nicht aus, dass diese Satzungsänderung wegen diverser Verfahrens- und Formfehler rechtlich anfechtbar ist und wohl auch angefochten wird. 

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