- Der Betrieb von Freibädern und von Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) kann wiederaufgenommen werden.
- Die Einschränkung des Trainingsbetriebs auf den Begriff „Individualsportarten“ in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020) entfällt ersatzlos.
- Das Training von Rehabilitationssportgruppen und der Trainingsbetrieb für National- bis einschließlich Landeskaderathleten sogenannter nichtolympischer Sportarten wird in Sportstätten wieder erlaubt.
- Der Outdoor-Trainingsbetrieb ist in Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig.
- Indoorsportstätten können den Betrieb wiederaufnehmen.
- Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig.
- Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einem festen Tanzpartner können wieder öffnen.
- Fitnessstudios können wieder öffnen.
Nachzulesen unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php/Häufige Fragen/Welche Neuerungen Neuerungen soll es ab dem 8. Juni 2020 geben?